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Die Vereinssatzung des TVL

Satzung des Turnverein 1863 e.V. Worms-Leiselheim


§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1863 in Worms-Leiselheim gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Worms-Leiselheim 1863 e.V.".

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Worms-Leiselheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen.


§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2a Vergütungen für Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26. a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto usw.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

  • vereinsschädigenden Verhaltens,
  • Nichtzahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Erinnerung,
  • groben Verstoßes gegen die Satzung,
  • groben Verstoßes gegen die Anordnungen der Vereinsorgane.

§ 6 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr sind in einer Beitragsordnung geregelt. Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Aufnahmegebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.


§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 4) und gegen alle Ordnungsmaßnahmen (§ 5, Ziffer 3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrates ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitlieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.


§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ehrenrat

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt,
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

3. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der jeweiligen Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Ta-gesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart

(sie sind nach § 26 BGB geschäftsführend )

  • dem Schriftführer
  • den Abteilungsleitern
  • einer begrenzten Anzahl von Beisitzern

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ausgenommen geschäftsführende Mitglieder, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4. Der Vorstand entscheidet bei Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 11 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird geregelt: Der Kassenwart ist nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt.


§ 12 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenrat kann nur vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.


§ 13 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.

Die Jugend ist durch den Jugendwart im Vorstand vertreten.

Die Verwendung der Mittel wird durch den Jugendwart im Vorstand geregelt.


§ 14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

3. Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsversammlungen durchzuführen

4. Die Abteilungsleiter sind für die ordnungsgemäße Verwendung der ihnen zugewiesenen und erwirtschafteten Mittel verantwortlich.


§ 15 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.


§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 17 Kassenprüfung

Die Kasse(n) des Vereins wird/werden in jedem Jahr durch min-destens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.


§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  • von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Worms, die es bis zu 10 Jahren treuhändisch verwaltet. Sofern innerhalb dieser Frist keine Neugründung auf der Grundlage des § 2 dieser Vereinssatzung erfolgt, geht das Vereinsvermögen endgültig in städtisches Eigentum über.

Es muss dann zur Förderung gemeinnütziger sportlicher Zwecke Verwendung finden. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.


§ 19 Inkrafttreten der Satzung

1. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. September 2011 beschlossen. Sie wird sofort wirksam. Ihre Rechtswirksamkeit erlangt sie mit der Eintragung in das Vereinsregister.

2. Die Tätigkeit der amtierenden Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Wahlperiode nach alter Satzung.

Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der vorhergehenden Satzung in der Fassung vom 11. Oktober 2005.


Leiselheim, den 27. September 2011

Jürgen Falter (1. Vorsitzender)
Ursula Kestler (2. Vorsitzende)

Kontakt

Jürgen Falter
1. Vorsitzender
E: juergen-falter@online.de

Ursula Kestler
2. Vorsitzende
E: hallole11@onlinehome.de

Dokumente

TVL Antragsformular

Das TVL - Antragsformular zum Ausdrucken

TVL - Mitgliederbeiträge

Die TVL - Mitgliedsbeiträge auf einen Blick

Kommende Termine

Qualifikation Mannschaftsmeisterschaften
Nachwuchs der Region 7

Datum: Sa 02.06 - So 03.06.2012
Ort: Sporthalle BIZ